3. AUFGABEN UND THEMEN

3.3. RECHTE UND PFLICHTEN EINES BEIRATS

RECHTE EINES BEIRATS UND SEINER MITGLIEDER

Im Freistaat Bayern ist die Einrichtung eines Beirats eine freiwillige Aufgabe der Kommunen (Kapitel 2.1.: Rechtliche Grundlagen). Deshalb gibt es keine rechtlichen Vorgaben für dessen Einrichtung. Der Erfolg und die Wirksamkeit der Beiratsarbeit hängen entscheidend davon ab, ob Initiativen, Veranstaltungen und Vorhaben von der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Ein Beirat braucht deshalb bestimmte Rechte. Diese sind, gemeinsam mit den Pflichten des Beirats, in der Regel in der Satzung festgelegt:

  • Antragsrecht
    Ein wichtiges Instrument der politischen Arbeit eines Beirats ist der Antrag. Anträge können über den/ die Oberbürgermeister_in an den Stadtrat/ Kreistag oder die Verwaltung gestellt werden. Inhalt eines Antrags können verschiedene Fachthemen sein (zum Beispiel die Einführung von Einbürgerungsfeiern, die Situation von Flüchtlingen, Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige etc.) oder Themen, die konkret die Arbeit des Beirats betreffen (zum Beispiel Personalaufstockung in der Geschäftsstelle, eigener Internetauftritt) (Kapitel 3.5.: Antragstellung).
  • Abgabe von Stellungnahmen
    Dem Beirat wird frühzeitig Gelegenheit gegeben, zu einzelnen Verwaltungsvorgängen, die sein Aufgabengebiet betreffen, eine Stellungnahme abzugeben. Diese ist den Sitzungsvorlagen für den Stadtrat/ Kreistag oder den Ausschüssen hinzuzufügen.
  • Fristgerechte Bearbeitung von Anträgen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats
    Der Stadtrat oder Kreistag, der zuständige Ausschuss und die Verwaltung müssen Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats in der Regel innerhalb von drei Monaten behandeln. In einigen Satzungen ist festgelegt, dass der/ die Beiratsvorsitzende per Zwischenbericht zu informieren ist, wenn sich die Bear-
    beitung länger als acht Wochen hinzieht.
  • Informationsrecht
    Der Beirat erhält von der Verwaltung möglichst frühzeitig alle Informationen zu Themen und Vorgängen, die in seinen Aufgabenbereich fallen. Dazu gehören insbesondere die Einladungen und Protokolle der öffentlichen Stadtrats- bzw. Kreistagssitzungen. Informationen, bei denen Geheimhaltungs- oder Verschwie-
    genheitspflicht besteht, sind vom Informationsrecht ausgenommen.
  • Rederecht
    Der Beirat sollte auf Antrag ein Rederecht im Stadtrat bzw. Kreistag oder einem der Ausschüsse haben. Und zwar dann, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die den Aufgabenbereich des Beirats betreffen. Bei der Behandlung von Anträgen des Beirats hat ein Mitglied des Beirats das Recht, sich zu äußern.
  • Unterstützung
    Bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen fallen, unterstützt die Stadt oder der Landkreis den Beirat bei der Weiterleitung des Anliegens.
  • Unterstützung durch die Verwaltung
    Beim Zugang zu allen relevanten Informationen und zu finanziellen, personellen und sächlichen Mitteln (Kapitel 4.3.: Haushaltsmittel und Finanzen) erhält der Beirat Unterstützung von der Verwaltung.
  • Budgethoheit
    Der Beirat verfügt eigenverantwortlich über die ihm zur Verfügung stehenden Haus-
    haltsmittel. In den Haushaltsberatungen erhält der Beirat ein Anhörungsrecht.
  • Öffentlichkeitsarbeit
    Der Beirat ist berechtigt, eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Wünschenswert ist, dass er dabei vom Presseamt der Stadt oder des Landkreises unterstützt wird.
  • Aufwandsentschädigung
    Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Beiratsarbeit eine Aufwandsentschädigung. Reisekosten, die im Zuge der Tätigkeit für den Beirat anfallen, werden ebenfalls erstattet.

PFLICHTEN DES BEIRATS UND SEINER MITGLIEDER

Der Beirat hat gegenüber der Politik, der Verwaltung und der Öffentlichkeit bestimmte Pflichten. Dazu gehört insbesondere:

  • Politik und Verwaltung zu beraten
  • Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu verfassen
  • Vorlagen der Verwaltung zu bearbeiten
  • Stellungnahmen auf Anforderung abzugeben

Die Satzungen einiger Beiräte, zum Beispiel Bamberg, Landshut und Nürnberg sehen Verpflichtungen für die Mitglieder vor:

  • die Förderung und Unterstützung der Beiratsarbeit
  • die Teilnahme an den Sitzungen; nach mehrmaligem unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen können Mitglieder abberufen werden