2. GRÜNDUNG UND NEUBESETZUNG

2.3. SATZUNG, WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG

DIE SATZUNG ALS GRUNDLAGE DES POLITISCHEN HANDELNS

Die Satzung eines Beirats ist die Grundlage für sein politisches Handeln und Gestalten in der Kommune. Sie wird vom Stadtrat bzw. Kreistag beschlossen und hat in der Kom- mune Gesetzescharakter. Einmal beschlossen, verpflichtet sie die Kommune und ins- besondere die politisch Handelnden. Die Satzung kann um eine separate Wahlordnung ergänzt werden, sofern die Wahlordnung nicht bereits in der Satzung festgehalten ist. Im Unterschied zu Satzung und Wahlordnung ist eine Geschäftsordnung nicht zwingend notwendig, kann die Beiratsarbeit im Alltag aber deutlich erleichtern.

WAS REGELT DIE SATZUNG?

Die Satzung enthält im Wesentlichen Bestimmungen über Aufgaben, Rechte und Pflich- ten, über Struktur und Arbeitsweise sowie über finanzielle und personelle Ausstattung (Kapitel 4.2.: Ausstattung) des Beirats. Im Einzelnen regelt die Satzung:

  • Name
  • Zweck
  • Aufgaben und Rechte
  • Pflichten
  • Zusammensetzung
  • Wahl und Wahlrecht
  • Amtszeit
  • Vorsitz
  • Arbeitsgruppen
  • Geschäftsführende Ausschüsse
  • Ehrenamt
  • Geschäftsführung
  • Haushaltsmittel
  • Geschäftsgang
  • In-Kraft-Treten

WAS REGELT DIE WAHLORDNUNG?

Die Wahlordnung ist in der Regel in der Satzung enthalten (Wahl und Wahlrecht), kann aber auch ergänzend zur Satzung verfasst werden. Sie regelt alle Fragen zur Wahl, wie etwa die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Wahlorgane und ihre Aufgaben sowie die Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung legt zum Beispiel fest, wer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wer als Kandidat_in wählbar ist (passives Wahlrecht). Wahlberechtigte und wählbare Personen müssen 18 Jahre (für das passive Wahlrecht zum Teil 21 Jahre) alt und in der jeweiligen Kommune seit einer bestimmten Zeit, in der Regel drei bis zwölf Monate, mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

WER ERARBEITET DIE SATZUNG UND WAHLORDNUNG?

Im besten Fall erarbeiten Migranten-Vertreter_innen und die Kommune gemeinsam eine Satzung und eine Wahlordnung. Die Initiative kann von den Migrant_innen, von einem Bündnis, oder auch von Politik und Verwaltung ausgehen.
Der Entwurf einer Satzung und der Prozess bis zum Beschluss kann viel Zeit in An- spruch nehmen. Satzungen bestehender Beiräte mit ähnlichen Rahmenbedingungen können als Vorlage für eine Satzung und Wahlordnung verwendet und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden (Ausgewählte Satzungen und Wahlordnungen von Beiräten auf der Internetseite von AGABY).

BRAUCHT ES EINE GESCHÄFTSORDNUNG?

Im Unterschied zu einer Satzung ist eine Geschäftsordnung (GO) nicht zwingend not- wendig. Einige Beiräte haben zusätzlich eine GO verabschiedet (GO Integrationsbeirat Schweinfurt). Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bestimmte Fragen in der Satzung nicht geklärt sind. So beinhaltet eine GO Regelungen darüber, wie Versammlungen und Sitzungen abzulaufen haben, sowie zu Aufgaben des Vorstands, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Damit kann eine höhere Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit erreicht werden. Im Unterschied zu Satzung und Wahlordnung kann eine GO vom Beirat selbst erarbeitet und beschlossen werden.